Impressum
AVA Deutschland GmbH
Raiffeisenstr. 3
D-70839 Gerlingen
Telefon: +49 (0) 71 56 4361380
Telefax: +49 (0) 71 56 29701
Geschäftsführer/Genereal Manager:
Wolfgang Haugg
w.haugg(at)ava-cooling(dot)com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 135097098
Gestaltung, Programmierung und Umsetzung:
giftGRÜN GmbH
www.giftgruen.com
Tel: (+49) 02 41 / 990 980 - 0
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen usw. Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Lieferungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk". Ungeachtet der etwaigen Übernahme von Transportkosten durch uns, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Sofern gewünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; deren Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Kommt es dem Besteller entscheidend auf die Einhaltung eines bestimmten Termins an, so ist dies dem Lieferer mitzuteilen. Eine verbindliche Zusage setzt die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers voraus. Bei Nichteinhaltung einer solchen verbindlichen Terminzusage und fruchtlosem Ablauf einer automatischen Frist von fünf Arbeitstagen nach der schriftlichen Aufforderung zu liefern, ist er Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder im Fall grober
Fahrlässigkeit Schadensersatz zu verlangen, wobei die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt wird.
5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Teillieferungen sind zulässig.
III. Preise und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Rechnungen des Lieferers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von drei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig.
Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kommt er spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung den Rechnungsbetrag leistet. Wir sind berechtigt, dem Verbraucher gegenüber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB so tritt Verzug ein, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung, zahlt. Wir sind berechtigt, Unternehmern gegenüber Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns als Eigentum an den von uns gelieferten Erzeugnissen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung des Käufers des Bestellers vor. Soweit wir Schecks oder Wechsel akzeptieren, gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung unter Eingang der entsprechenden Beträge als erfolgt
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden und zur Sicherheit übereignen; zur Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist er berechtigt, soweit er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unsere Forderung an uns ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung verarbeitet wurde. Zur Einziehung ist der Besteller trotz der Abtretung berechtigt soweit er selbst und unmittelbar die Zahlung erhält; unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt davon unberührt. In begründeten Fällen können wir die Einziehungsbefugnis des Bestellers widerrufen. Sie erlischt von selbst, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt oder einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens vorliegt.
Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsbefugnis hat der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, um den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen oder zu bestätigen. Eine weitere Verfügung über die abgetretene Forderungen, etwa im Rahmen eines Facturing - Geschäftes ist ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall unwirksam.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware(Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart , dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache und die in unserem Miteigentum stehenden vermischten Sachen, gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, wenn und soweit der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderungen nicht nur vorübergehend und mehr als 20 % übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
V. Mängelgewährleistung
1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen z.B. Transport-, Wege- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als im Erfüllungsort verbracht wurde. Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache, erstatten wir dem Käufer nachgewiesene und tatsächliche Einbaukosten. Der Käufer hat die Einbauanleitungen der Hersteller zu beachten. Die Höhe der Einbaukosten ist beschränkt auf die Höhe der jeweiligen Vorgaben nach der gültigen DAT - Schwacke Liste. Die anfallenden Lohnstundenkosten werden beschränkt auf einen Höchstbetrag von max. 40,-- € pro Arbeitsstunde. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
2. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen von uns sind.
3. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen
4. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei uns rügt. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ´s muss er seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeuges des gewerblichen Güter- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werde.
5. Sämtliche von uns vertriebene Produkte werden ausschließlich unter dem Vorbehalt veräußert, durch eine autorisierte Fachwerkstatt eingebaut zu werden. Dieses gilt insbesondere für Teil-
Komponenten von Klimaanlagen.
Klimaanlagen stellen ein in sich geschlossenes, hochkomplexes, sensibles System dar.
Weiterhin gilt dieses für Automatik-Kühler im KFZ - Bereich.
Im Zweifelsfall gilt nur die Rechnung über den Einbau des reklamierten Teils als Nachweis.
6. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beträgt die Gewährleistung ein Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
7. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn es sich um einen gebrauchten Gegenstand handelt. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
VI. Haftungsbeschränkung
1. Unsere Haftung für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.
4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
5. Eine Haftung für jegliche Beratungsleistung etc., insbesondere aber auch im Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Werkstoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt.
6. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
7. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer, der Hersteller oder Vorlieferant binnen vier Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
8. Diese Haftungsbeschränkung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
VII. Sonstiges
1. Der Besteller stimmt zu, dass sämtliche auf den Käufer bezogene Daten mit Hilfe unserer Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert werden.
2. Änderungen oder Ergänzungen der mit dem Besteller bestehenden Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abweichung von diesen Vertragsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ist der Besteller Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
5.80Die Unwirksamkeit und Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen und Vereinbarungen mit dem Besteller berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
